Satzung der Sarias gemeinnützige Stiftungs AG

Präambel

Die SARIAS gemeinnützige Stiftungs AG begleitet Kinder, Jugendliche, Erwachsene, Familien, ältere und benachteiligte Menschen, die diesen Beistand benötigen und diesem Zweck dienliche Organisationen für ein Leben in Frieden und Harmonie.

Die SARIAS gemeinnützige Stiftungs AG handelt philanthropisch und gemeinwohlfördernd.

Dies geschieht durch Förderung der Lehre und der Vermittlung von intellektuellem Wissen, der Menschlichkeit, der Nächstenliebe, der Würde aller Lebewesen. Durch die Unterstützung und Verbreitung der weltweiten Toleranz und der Völkerverständigung auf allen Gebieten der Kulturen, insbesondere zwischen Orient und Okzident mit dem Schwerpunkt Republik der Türkei und Bundesrepublik Deutschland wird die Grundausrichtung der Stiftung zum Ausdruck gebracht.

Die Förderung von Kunst, Kultur und Kulturgütern umfasst ebenfalls das Spektrum der SARIAS gemeinnützige Stiftungs AG. Zusätzlich unterstützt sie die Wissenschaft, Forschung, Bildung und Bildungsstätten.

Die SARIAS gemeinnützige Stiftungs AG wird durch eine Internetplattform, welche der breiten Öffentlichkeit und insbesondere sozialen Investoren und Spendern zur Verfügung steht, eine hohe Transparenz in all ihren Aktivitäten sicherstellen. Die Plattform dient auch als Orientierungshilfe für das finanzielle Engagement der Förderer.

Alle Menschen sind gleicher Herkunft und daher gleichberechtigt,
egal, woher sie kommen,
von wem sie abstammen,
an was sie glauben oder
mit welcher Sprache sie sich ausdrücken.

Das Motto ist: Es fühlt sich gleich an.

zu lieben, zu leiden, zu lachen, zu trauern, sich zu freuen, zu vertrauen.

Diese grundsätzlichen Werte der Menschlichkeit möchte die SARIAS gemeinnützige Stiftungs AG den Menschen in aller Welt vermitteln.

Dies vorausgeschickt, wird folgende Satzung beschlossen:


I. Allgemeine Bestimmungen

§1 Firma, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Die Firma der Gesellschaft lautet:

SARIAS gemeinnützige Stiftungs AG.

  1. Der Sitz der Gesellschaft ist Berlin.
  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.

§2 Gegenstand des Unternehmens

  1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung
    • der Kunst, Kultur, von Kulturgütern, der Wissenschaft, Forschung, Bildung und Bildungsstätten;
    • der Lehre und der Vermittlung von intellektuellem Wissen, der Menschlichkeit, der Nächstenliebe, der Würde aller Lebewesen und des Gemeinwohls;
    • der weltweiten Toleranz und der Völkerverständigung auf allen Gebieten der Kulturen, insbesondere zwischen Orient und Okzident mit dem Schwerpunkt Republik der Türkei und Bundesrepublik Deutschland;bei Kindern, Jugendlichen, Erwachsenen, Familien, älteren und benachteiligten Menschen, die diesen Beistand benötigen für ein Leben in Frieden und Harmonie durch
    1. die Vergabe von für die Allgemeinheit zugänglichen Stipendien, wobei die Vergaberegeln der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden,
    2. die Förderung und Durchführung von für die Allgemeinheit zugänglichen Veranstaltungen, Wettbewerben und Preisverleihungen auf künstlerischem, literaischem und wissenschaftlichem Gebiet, wobei die Vergaberegeln der Wettbewerbe und Preisverleihungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden,
    3. die Errichtung und den Betrieb von künstlerischen Einrichtungen und Bildungsstätten
  1. Die Gesellschaft kann die von ihr verfolgten Zwecke auch dadurch erfüllen, dass sie anderen gemeinnützigen Einrichtungen Mittel zuwendet.
  1. Zweck der Gesellschaft ist darüber hinaus die Beschaffung von Mitteln zur Förderung der Jugendhilfe, der Bildung und Erziehung und der Völkerverständigung sowie für sonstige mildtätige Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
  1. Die Erfüllung der Satzungszwecke kann durch Hilfspersonen geschehen, wenn deren Wirken nach den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen der Gesellschaft wie eigenes Wirken anzurechnen ist.
  1. Die Gesellschaft darf auch sonstige Geschäfte betreiben, sofern diese dem Satzungszweck unmittelbar dienlich sind. Erträge hieraus sind ausschließlich für den gemeinnützigen Satzungszweck zu verwenden.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  1. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Aktionäre dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten.
  1. Die Gesellschaft darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  1. Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung oder die Unterstützung von Personen, die im Sinne von § 53 AO infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes zu dem Empfänger ist einzuholen.

§4 Bekanntmachungen

Nach Gesetz oder Satzung notwendige Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger. Sofern gesetzlich zwingend eine andere Bekanntmachungsform erforderlich ist, tritt an die Stelle des Bundesanzeigers diese Bekanntmachungsform.

§5 Gründungskosten

Die Gesellschaft trägt die Kosten der Gründung und der Eintragung im Handelsregister bis zu einer Höhe von 5.000,00 €.

§6 Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft sind:

  1. Der Vorstand
  2. Der Aufsichtsrat
  3. Die Hauptversammlung
  4. Der Ethikrat
  5. Die Organe sind dem Sinn, Anliegen und Zweck der Gesellschaft verpflichtet. Sie handeln im Geschäftsbetrieb nach bestem Wissen und Gewissen, mit der Sorgfalt wie in eigenen Dingen.
  6. Die Organe der Gesellschaft können mit Zustimmung der Hauptversammlung Fachausschüsse bilden, um insbesondere einzelne Förderbereiche, Öffentlichkeitsarbeit und Fundraising zu


II. Grundkapital und Aktien

§7 Höhe und Einteilung des Grundkapitals

  1. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 100.000,00 €. Der Nennbetrag pro Aktie beträgt 1.000,00 €.
  1. Das Grundkapital ist in 100 Namensaktien eingeteilt.
  1. Die Form der Aktienurkunden bestimmt der Vorstand. Ein Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Anteile ist ausgeschlossen, soweit nicht eine Verbriefung nach den Regeln erforderlich ist, die an einer Börse gelten, an der die Aktie zugelassen ist. Es können Sammelurkunden über Aktien ausgestellt werden.


III. Vorstand

§8 Zusammensetzung und Beschlüsse des Vorstandes

  1. Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern. Der Aufsichtsrat bestellt die Vorstandsmitglieder und bestimmt ihre Anzahl.
  1. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Ist ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden des Vorstandes ernannt, so entscheidet bei Stimmengleichheit seine Stimme.

§9 Vertretung der Gesellschaft

  1. Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt es die Gesellschaft alleine.
  1. Wenn mehrere Vorstandsmitglieder bestellt sind, ist der Aufsichtsrat ermächtigt, einzelnen Vorstandsmitgliedern Alleinvertretungsbefugnis oder Vertretungsbefugnis in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zu erteilen.
  1. Der Aufsichtsrat ist berechtigt, alle oder einzelne Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 2. Alt BGB zu befreien.


IV. Aufsichtsrat

§10 Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtsniederlegung

  1. Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern.
  1. Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder endet mit Beendigung derjenigen Hauptversammlung, die über ihre Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn ihrer Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.
  1. Wird ein Aufsichtsratsmitglied anstelle eines vorzeitig ausscheidenden Mitglieds gewählt, so besteht sein Amt für die Restdauer der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
  1. Jedes Aufsichtsratsmitglied kann sein Amt unter Einhaltung einer Frist von einem Monat durch schriftliche Erklärung an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder an den Vorstand niederlegen. Das Recht zur Amtsniederlegung aus einem wichtigen Grund bleibt unberührt.

§11 Ethikrat

Der Aufsichtsrat kann im Einvernehmen mit dem Vorstand einen Ethikrat zum Zwecke der Beratung der Gesellschaft einrichten und dessen Aufgaben bestimmen. Der Ethikrat gibt sich selbst mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Geschäftsordnung.


V. Hauptversammlung

§12 Ort und Einberufung

  1. Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder in einer anderen deutschen Gemeinde mit mehr als 100.000 Einwohnern statt.
  1. Die Einberufung zur Hauptversammlung erfolgt durch den Vorstand oder den Aufsichtsrat gem. § 111 Abs. 3 AktG.
  1. Die Einberufung der Hauptversammlung muss mindestens 30 Tage vor dem Tag der Versammlung erfolgen. Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurechnen.

§13 Vorsitz in der Hauptversammlung

Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, wenn die Hauptversammlung keinen anderen Versammlungsleiter wählt.

§14 Beschlussfassung

  1. In der Hauptversammlung gewährt jede Aktie eine Stimme. Das Stimmrecht beginnt, wenn auf die Aktien die gesetzliche Mindesteinlage geleistet ist.
  1. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und, sofern das Gesetz außer der Stimmenmehrheit eine Kapitalmehrheit vorschreibt, mit der einfachen Mehrheit das bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals gefasst.
  1. Alle Aktien haben das unbeschränkte Stimmrecht. Das Stimmrecht ist durch Vollmacht übertragbar. Die Vollmacht muss einer bestimmten Person schriftlich oder in Textform erteilt werden. Sie muss der Gesellschaft übermittelt werden und von dieser aufbewahrt oder nachprüfbar festgehalten werden.


VI. Jahresabschluss und Gewinnverwendung

§15 Jahresabschluss und ordentliche Hauptversammlung

  1. Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres den Jahresabschluss sowie den Lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und dem Aufsichtsrat vorzulegen.Zugleich hat der Vorstand dem Aufsichtsrat den Vorschlag vorzulegen, den er der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will.Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag über die Gewinnverwendung zu prüfen.
  1. Nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrats über das Ergebnis seiner Prüfung hat der Vorstand unverzüglich die ordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die innerhalb der ersten acht Monate eines jeden Geschäftsjahres stattzufinden hat.Sie beschließt über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrats und über die Verwendung des Bilanzgewinns und wählt – soweit erforderlich – den Abschlussprüfer.

VII . Auflösung, Salvatorische Klausel

§16 Auflösung der Gesellschaft

  1. Die Gesellschaft kann durch Beschluss der Hauptversammlung aufgelöst werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens 3 Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst.
  1. Die Gesellschaft wird außer in den Fällen eines Auflösungsbeschlusses auch dann aufgelöst, wenn über den Wegfall steuerbegünstigter Zwecke der Gesellschaft eine bestandskräftige Entscheidung der Finanzverwaltung oder ein rechtskräftiges Urteil vorliegt.

§17 Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieser Satzung nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der Satzung im Übrigen hiervon nicht berührt. Die ungültige Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die deren Sinngehalt und Zweck möglichst nahekommt.